Die Finanzverwaltung
Jeder Cent des rund 15,5 Millionen Euro-Budgets (Voranschlag 2021) läuft operativ über die Finanzverwaltung. Die sorgfältige Mittelverwendung ist eine wesentliche Grundlage für eine funktionierende Gemeinde. Die Hauptaufgaben der Finanzverwaltung sind neben der Erstellung des Budgets (ehem. Voranschlag) und des jährlichen Rechnungsabschlusses auch die
... Verwaltung des laufenden Geldverkehrs,
... die rechnerische und sachliche Kontrolle und Erfassung der Eingangsrechnungen,
... die Gebührenvorschreibung (z.B Wasser, Kanal, Müll),
... die Einhebung von Steuern (z.B. Grundsteuer, Kommunalsteuer, Waldumlage),
... die Haushalts- und Budgetüberwachung,
... die Personal- und Lohnverrechnung unserer über 100 Mitarbeiter*innen,
... das Mahnwesen uvm.
Durch unseren breitgefächerten Aufgabenbereich können wir aktiv an der Entwicklung der Gemeinde mitarbeiten
Aktuelles
Finanzverwaltung
Team
Sarah Breitler
Finanzverwalterin
- Telefon: +43 5339 8110 221
- E-Mail: sarah.breitler@wildschoenau.gv.at
Marion Gastl
Finanzverwaltung
Bildung und Kinderbetreuung
- Telefon: +43 5339 8110 224
- E-Mail: marion.gastl@wildschoenau.gv.at
Sonja Hörbiger
Finanzverwaltung
- Telefon: +43 5339 8110 223
- E-Mail: sonja.hoerbiger@wildschoenau.gv.at
Daniela Schellhorn
Finanzverwaltung
Personal- und Lohnverrechnung
Grundsteuer, Kommunalsteuer, Waldumlage
- Telefon: +43 5339 8110 222
- E-Mail: daniela.schellhorn@wildschoenau.gv.at
Formulare und Anträge
Finanzverwaltung
Bei einem Abbuchungsauftrag werden ausschließlich wiederkehrende Gebühren berücksichtigt.
Zum Formular: Abbuchungsauftrag für Gemeindeabgaben
Kundmachungen und Verordnungen
Finanzverwaltung
Steuern, Gebühren und Abgaben
Finanzverwaltung
500% v.H.d. Messbetrages
500% v.H.d. Messbetrages
3% der Bemessungsgrundlage
€ 17,79 Hektarsatz für Wirtschaftswald
€ 8,90 Hektarsatz für Schutzwald
€ 18,00 (3m³ und 7m³)
€ 36,00 (20m³)
€ 114,00 (30m³ und darüber)
(inkl. allfälliger USt.)
€ 1,16 pro m³ Wasserverbrauch (inkl. allfälliger USt.) bis 31.08.2024
€ 1,30 pro m³ Wasserverbrauch (inkl. allfälliger USt.) ab 01.09.2024
€ 2,58 pro m³ Wasserverbauch (inkl. allfälliger USt.) bis 31.08.2024
€ 2,76 pro m³ Wasserverbauch (inkl. allfälliger USt.) ab 01.09.2024
Ab der Anmeldung wird dem Besitzer die jährliche Hundesteuer in der Höhe von € 100,- für den ersten Hund vorgeschrieben. Für den zweiten Hund desselben Halters beträgt die Hundesteuer € 150,- pro Jahr und für den dritten bzw. jeden weiteren Hund desselben Halters beträgt die Steuer € 200,- pro Jahr und Hund und wird jeweils im Jänner vorgeschrieben.
Bei Tod oder Gemeindewechsel des Hundes, vergessen Sie bitte nicht uns baldmöglichst zu informieren.
€ 29,20 Grundgebühr pro Hundertsatz (=100%)
weitere Gebühr:
€ 6,00 Restmüllsack 60 Liter
€ 3,00 Restmüllsack 30 Liter
€ 20,00 Biotonne 35 Liter
€ 40,80 Biotonne 120 Liter
€ 57,60 Biotonne 240 Liter
€ 14,40 Entleerung Biotonne 120 Liter
Gratis - Biomüllsäcke 35 oder 120 Liter für Tonne
(inkl. allfälliger USt.)
€ 0,60 Größe A4
€ 0,80 Größe A3
€ 1,50 Größer als A3
€ 50,00 Dauerplakate / Saison
€ 45,00 Gemeindevorarbeiter pro Stunde
€ 40,00 Gemeindearbeiter pro Stunde
€ 38,50 Gemeindearbeiter Reinigung pro Stunde
€ 60,00 Unitrac/Traktor pro Stunde (ohne Fahrer)
€ 270,00 Erdgrab (normal)
€ 370,00 Erdgrab (tief)
€ 120,00 Beisetzung Urne in Erdgrab
€ 120,00 Begleitung Bestattung
Seit 2020 gibt es eine neue gesetzliche Regelung bezüglich Freizeitwohnsitze.
Hinsichtlich der Nutzung von Freizeitwohnsitzen wurde vom Landesgesetzgeber – neben der bereits bestehenden Tourismusabgabe - eine zusätzliche Abgabe für den Freizeitwohnsitz eingeführt (Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz).
Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes und wurde per Verordnung durch den Gemeinderat vom 04.11.2019 wie folgt festgelegt:
- bis 30 m² Nutzfläche € 200,00
- mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche € 400,00
- mehr als 60 m² bis 90 m² Nutzfläche € 580,00
- mehr als 90 m² bis 150 m² Nutzfläche € 840,00
- mehr als 150 m² bis 200 m² Nutzfläche € 1.180,00
- mehr als 200 m² bis 250 m² Nutzfläche € 1.520,00
- mehr als 250 m² Nutzfläche € 1.840,00
Die Abgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe. D.h. bei Nutzung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz (= Urlaub, Ferien, Wochenende, Erholungszwecke), ist die entsprechenden Abgabe durch den Abgabenschuldner selbst zu bemessen und unaufgefordert bis 30. April jeden Jahres an die Gemeinde zu entrichten.
Bei Änderung der Nutzung bitten wir das Formular zur Selbstbemessung auszufüllen und den neu berechneten Betrag bis spätestens 30.04. jeden Jahres abzugeben bzw. einzuzahlen. (siehe Formulare und Anträge)
ZUR INFO:
Änderungen nach dem 30.04. MÜSSEN innerhalb eines Monats der Gemeinde bekannt gegeben werden!
Sollte Ihr Freizeitwohnsitz derzeit nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden, ist das ebenfalls bekannt zu geben. Lt. Auskunft der Tiroler Landesregierung ist eine Aussetzung der Abgabe wegen Corona nicht möglich. Wir bitten um Verständnis.
Neuerung im Landesgesetz – Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG
Gemeinden erbringen vielfaltige Leistungen für die Erhaltung und Weiterentwicklung der örtlichen Gemeinschaft und tätigen laufend Investitionen in die örtliche Infrastruktur. Viele weitere Leistungen sind nicht auf den ersten Blick sichtbar, können jedoch von Freizeitwohnsitzbesitzern sowie von Gemeindebürgern gleichermaßen in Anspruch genommen werden. Obwohl Besitzer von Freizeitwohnsitzen weitestgehend dieselben Leistungen wie jeder Gemeindebürger in Anspruch nehmen können und die Infrastruktur auch für Zweitwohnungen und Zweithäuser im gleichen Ausmaß aufrechterhalten werden muss, erhalten die Gemeinden für diese keine Finanzerträge wie dies beispielsweise bei GemeindebürgerInnen der Fall ist.
Um diesen Nachteil etwas abzufedern, hat der Landesgesetzgeber ab 06. Juli 2022 eine Abgabe für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz (Freizeitwohnsitzabgabe) und bei leerstehenden Gebäuden und Wohnung (Leerstandsabgabe) geschafften, welche von den Gemeinden einzuheben ist. Sie soll einen Ausgleich für diejenigen finanziellen Aufwendungen darstellen, die den Gemeinden bei der Aufrechterhaltung und Bereitstellung ihrer Leistungen und ihrer Infrastruktur erwachsen und für welche sie keine Steuererträge erhalten.
Selbstbemessung Leerstandsabgabe
Diese Abgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe. D.h. für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz (§ 6 Abs. 2 TFLAG) verwendet werden (Leerstand), ist die entsprechende Abgabe durch den Abgabenschuldner selbst zu bemessen. Dabei ist der Abgabenschuldner verpflichtet das zur Verfügung gestellte Formular zur Selbstbemessung korrekt auszufüllen und der Gemeinde fristgerecht zu übermitteln. Die selbstbemessene Abgabe ist bis 30.04.2024 unaufgefordert auf das Bankkonto der Gemeinde Wildschönau IBAN AT 32 3635 7000 0002 0305 zu überweisen.
Sollte ein Ausnahmetatbestand (§ 7 TFLAG) vorliegen, ist dies ebenfalls glaubhaft zu machen.
Die Höhe der monatlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche und wurde durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 19.12.2022 wie folgt festgelegt.
- bis 30 m2 Nutzfläche mit 25,- Euro,
- von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit 50,- Euro,
- von mehr als 60 m2 bis 90 m2 Nutzfläche mit 75,- Euro,
- von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit 110,- Euro,
- von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit 130,-Euro,
- von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit 187,- Euro,
- von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit 225,- Euro.
Ausnahmen gem. § 7 TFLAG:
Von der Abgabenpflicht nach § 6 Abs. 1 ausgenommen sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden,
- die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren sonstigen Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind;
- mit bis zu zwei Wohnungen, in denen der bzw. die Eigentümer des Gebäudes in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz hat bzw. haben;
- die für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet werden, wie insbesondere Ordinationen, Büros, Kanzleien, Privatzimmervermieter und Geschäftslokale;
- die von den Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können;
- die trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden können;
- die betriebstechnisch notwendig sind, Wohnungen im Rahmen land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie Dienst- und Naturalwohnungen;
- für die ein zeitnaher Eigenbedarf besteht.
Wichtig: Es sind Leerstände von 01.01.2023 bis 31.12.2023 bis zum 30.04.2024 selbst zu bemessen.