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Tel. +43 5339 8110 / Fax DW -219 / Email: gemeinde@wildschoenau.gv.at

Gemeindepolitik

Entsprechend ihrer demokratischen Legitimation durch die Wahlberechtigten der Gemeinde kommen dem Gemeinderat und dem Bürgermeister herausragende Bedeutung zu. Dem im Weg der Verhältniswahl bestellten Gemeinderat kommt die Stellung eines obersten Organs der Gemeinde zu. Dem im Weg der Mehrheitswahl bestellten Bürgermeister kommt der Vorsitz im Gemeinderat (Gemeindevorstand), die Führung der Geschäfte der Gemeinde und die Vertretung der Gemeinde nach außen zu. Dem Gemeinderat obliegt die Entscheidung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und die Überwachung der übrigen Gemeindeorgane.

Bürgermeister

Der Bürgermeister ist

... Politiker

… “Chef der Gemeinderegierung“

… Geschäftsführer der Gemeinde, er verwaltet das Gemeindeeigentum und den Gemeindehaushalt

… Behörde im jeweiligen Wirkungsbereich (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, übertragener Wirkungsbereich von Bund und Land)

… weisungsfrei und weisungsgebunden je nach Wirkunsbereich

… Vorstand des Gemeindeamtes

… politisch, zivilrechtlich und strafrechtlich verantwortlich

… ein Mensch wie Du und ich

Hannes Eder

Bürgermeister
Gemeindevorstand

Obmann Ausschuss für Infrastruktur

Gemeinderat

Der Gemeinderat

... ist in Österreich die gewählte Volksvertretung innerhalb einer Gemeinde und wird von den Bürger*innen direkt gewählt

...  besteht in der Wildschönau aus dem Bürgermeister, dem Bürgermeister-Stellvertreter und 15 Gemeinderät*innen (= "17er"-Gemeinderat), da sich die Anzahl der Vertreter        nach der in der Gemeinde gemeldeten Einwohner mit Hauptwohnsitz bestimmt

... beschließt das Gemeindebudget (ehem. Voranschlag)

... prüft die Gemeindegebarung und erteilt dem Bürgermeister die Entlastung (Rechnungsabschluss)

... wählt den Gemeindevorstand aus der Mitte des Gemeinderates

... kontrolliert die Amtsausübung des Bürgermeisters und Gemeindevorstands

Aktiv und passiv wahlberechtigt sind grundsätzlich alle österreichischen Staatsbürger als auch  im Ort ansässigen EU-Bürger*innen.

 

Gemeindevorstand

Die Mitglieder des Gemeindevorstands werden vom Gemeinderat gewählt. Dabei ist gemäß Art. 117 Abs. 5 B-VG das "Proporzsystem" zu beachten. Alle im Gemeinderat vertretenen Parteien haben grundsätzlich das Recht auf anteilige Vertretung im Gemeindevorstand. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstands wird allerdings durch die Gemeindeordnung begrenzt. 

Dem Gemeindevorstand obliegt die Vorberatung und Antragstellung in allen der Beschlussfassung durch den Gemeinderat unterliegenden Angelegenheiten, soweit hiefür nicht besondere Ausschüsse eingerichtet sind.

Zusätzliche Entscheidungsbefugnisse können dem Gemeindevorstand vom Gemeinderat im Einzelfall übertragen werden.

Der Gemeindevorstand ist in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Berufungsbehörde, sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung vorgesehen und landesgesetzlich keine andere Behörde als Berufungsbehörde bestimmt ist. Mit der Novelle der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Jahre 2014 wurde dieser "innergemeindliche" Instanzenzug auch im Bundesland Tirol weitgehend ausgeschlossen. Zweite Instanz ist in idR das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Gemeinderatswahl 2022

Die letzte Wahl für Bürgermeister und Gemeinderat fand am 27.02.2022 statt. 

Die Wahlergebnisse findet ihr  hier.

Petitionen

Jeder Gemeindebewohner kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Wünschen oder Beschwerden, sog. Petitionen, an die Gemeindeorgane herantreten. Sie sind schriftlich beim Gemeindeamt einzubringen und dem betreffenden Gemeindeorgan, im Fall eines Kollegialorgans dessen Mitgliedern, in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Das kann bei kurzen Petitionen durch Verlesen, bei umfangreichen Petitionen durch den Hinweis an die Mitglieder des Kollegialorgans geschehen, dass die Petition im Gemeindeamt aufliegt.