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Kontakt: Gemeindeamt Wildschönau Tel. 05339 8110 / Email: buchhaltung@wildschoenau.gv.at

Die Finanzverwaltung

Jeder Cent des rund 15,5 Millionen Euro-Budgets (Voranschlag 2021) läuft operativ über die Finanzverwaltung. Die sorgfältige Mittelverwendung ist eine wesentliche Grundlage für eine funktionierende Gemeinde. Die Hauptaufgaben der Finanzverwaltung sind neben der Erstellung des Budgets (ehem. Voranschlag) und des jährlichen Rechnungsabschlusses auch die

... Verwaltung des laufenden Geldverkehrs,

... die rechnerische und sachliche Kontrolle und Erfassung der Eingangsrechnungen,

... die Gebührenvorschreibung (z.B Wasser, Kanal, Müll),

... die Einhebung von Steuern (z.B. Grundsteuer, Kommunalsteuer, Waldumlage),

... die Haushalts- und Budgetüberwachung, 

... die Personal- und Lohnverrechnung unserer über 100 Mitarbeiter*innen,

... das Mahnwesen uvm.

Durch unseren breitgefächerten Aufgabenbereich können wir aktiv an der Entwicklung der Gemeinde mitarbeiten

Team

Sarah Breitler

Sarah Breitler

Finanzverwalterin

Marion Gastl

Marion Gastl

Finanzverwaltung
Bildung und Kinderbetreuung

Tamara Gastl

Tamara Gastl

Finanzverwaltung

Sonja Hörbiger

Sonja Hörbiger

Finanzverwaltung

Daniela Schellhorn

Daniela Schellhorn

Finanzverwaltung
Personal- und Lohnverrechnung
Grundsteuer, Kommunalsteuer, Waldumlage

Steuern, Gebühren und Abgaben

Finanzverwaltung

500% v.H.d. Messbetrages

500% v.H.d. Messbetrages

3% der Bemessungsgrundlage

€ 17,79 Hektarsatz für Wirtschaftswald

€ 8,90 Hektarsatz für Schutzwald

€ 18,00 (3m³ und 7m³)

€ 36,00 (20m³)

€ 114,00 (30m³ und darüber)

(inkl. allfälliger USt.)

€ 1,16 pro m³ Wasserverbrauch (inkl. allfälliger USt.) bis 31.08.2024

€ 1,30 pro m³ Wasserverbrauch (inkl. allfälliger USt.) ab 01.09.2024

€ 2,58 pro m³ Wasserverbauch (inkl. allfälliger USt.) bis 31.08.2024

€ 2,76 pro m³ Wasserverbauch (inkl. allfälliger USt.) ab 01.09.2024

Ab der Anmeldung wird dem Besitzer die jährliche Hundesteuer in der Höhe von € 100,- für den ersten Hund vorgeschrieben. Für den zweiten Hund desselben Halters beträgt die Hundesteuer € 150,- pro Jahr und für den dritten bzw. jeden weiteren Hund desselben Halters beträgt die Steuer € 200,- pro Jahr und Hund und wird jeweils im Jänner vorgeschrieben.

Bei Tod oder Gemeindewechsel des Hundes, vergessen Sie bitte nicht uns baldmöglichst zu informieren.

€ 29,20 Grundgebühr pro Hundertsatz (=100%)

weitere Gebühr:

€ 6,00 Restmüllsack 60 Liter

€ 3,00 Restmüllsack 30 Liter

€ 20,00 Biotonne 35 Liter

€ 40,80 Biotonne 120 Liter

€ 57,60 Biotonne 240 Liter

€ 14,40 Entleerung Biotonne 120 Liter

Gratis - Biomüllsäcke 35 oder 120 Liter für Tonne

(inkl. allfälliger USt.)

€ 0,60 Größe A4

€ 0,80 Größe A3

€ 1,50 Größer als A3

€ 50,00 Dauerplakate / Saison

€ 25,00 Gemeindearbeiter pro Stunde

€ 32,00 Gemeindevorarbeiter pro Stunde

€ 50,00 Unitrac/Traktor pro Stunde (ohne Fahrer)

€ 250,00 Erdgrab (normal)

€ 350,00 Erdgrab (tief)

€ 100,00 Beisetzung Urne in Erdgrab

€ 100,00 Begleitung Bestattung

Seit 2020 gibt es eine neue gesetzliche Regelung bezüglich Freizeitwohnsitze.

Hinsichtlich der Nutzung von Freizeitwohnsitzen wurde vom Landesgesetzgeber – neben der bereits bestehenden Tourismusabgabe - eine zusätzliche Abgabe für den Freizeitwohnsitz eingeführt (Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz).

Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes und wurde per Verordnung durch den Gemeinderat vom 04.11.2019 wie folgt festgelegt:

  • bis 30 m² Nutzfläche                                                €    200,00
  • mehr als 30 m²   bis 60 m² Nutzfläche              €    400,00
  • mehr als 60 m²   bis 90 m² Nutzfläche              €    580,00
  • mehr als 90 m²   bis 150 m² Nutzfläche            €    840,00
  • mehr als 150 m² bis 200 m² Nutzfläche            € 1.180,00
  • mehr als 200 m² bis 250 m² Nutzfläche            € 1.520,00
  • mehr als 250 m² Nutzfläche                                   € 1.840,00

 

Die Abgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe. D.h. bei Nutzung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz (= Urlaub, Ferien, Wochenende, Erholungszwecke), ist die entsprechenden Abgabe durch den Abgabenschuldner selbst zu bemessen und unaufgefordert bis 30. April jeden Jahres an die Gemeinde zu entrichten.

Bei Änderung der Nutzung bitten wir das Formular zur Selbstbemessung auszufüllen und den neu berechneten Betrag bis spätestens 30.04. jeden Jahres abzugeben bzw. einzuzahlen. (siehe Formulare und Anträge)

 

ZUR INFO:

Änderungen nach dem 30.04. MÜSSEN innerhalb eines Monats der Gemeinde bekannt gegeben werden!

 

Sollte Ihr Freizeitwohnsitz derzeit nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden, ist das ebenfalls bekannt zu geben. Lt. Auskunft der Tiroler Landesregierung ist eine Aussetzung der Abgabe wegen Corona nicht möglich. Wir bitten um Verständnis.