Meldewesen
Meldeamt
Jeder ist verpflichtet, sich bei einer Wohnsitzänderung innerhalb von 3 Tagen an der neuen Adresse anzumelden (= Meldepflicht). Die Anmeldung muss grundsätzlich bei der für die Unterkunft zuständigen Meldebehörde erfolgen. Wird ein Hauptwohnsitz angemeldet, erfolgt automatisch die Abmeldung des bisherigen österreichischen Hauptwohnsitzes.
Gästemeldewesen
Die An- und Abreise von Gästen müssen vom Unterkunftgeber innerhalb von 48 Stunden an/abgemeldet werden. Das Gästemeldewesen wurde an den Tourismusverband Wildschönau ausgelagert. Weitere Infos dazu und Kontakt finden Sie unter www.wildschoenau.com
Wahlen und Volksbegehren
Das Wahlrecht ist eine der tragenden Säulen der Demokratie. Das Recht auf freie Wahlen soll sicherstellen, dass die Souveränität des Volkes gewahrt bleibt. Nicht umsonst heißt es im ersten Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“
Den Gemeinden obliegen bei der Durchführung von Wahlen wichtige Aufgaben der Wahlvorbereitung und Wahlabwicklung. Am Wahltag gewährleisten sie den Wähler*innen einen Urnengang vor Ort. Ist man am Wahltag verhindert, kann man auch bequem per Briefwahl seine Stimme abgeben.
Formulare und Anträge
Meldewesen
Steuern, Gebühren und Abgaben
Meldewesen
Meldeauskunft | € 2,10 |
Reisepass ab dem 12. Geburtstag | € 75,90 |
Kinderpass bis zum 2. Geburtstag | kostenlos |
Kinderpass ab dem 2. Geburtstag | € 30,- |
Personalausweis bis zum 2.Geburtstag Personalausweis bis zum 16. Geburtstag | kostenlos € 26,30 |
Personalausweis ab dem 16. Geburtstag | € 61,50 |
Strafregisterauszug mit Beschriftung | € 16,40 |
Strafregisterauszug ohne Beschriftung | € 30,70 |
Beglaubigung | € 3,60 |
Allgemeine Fragen
Meldewesen
Die An-, Ab- oder Ummeldung kann im Meldeamt des Gemeindeamtes Wildschönau vorgenommen werden.
Die An/Ab/Ummeldung kann
- persönlich durch die meldepflichtige Person
- Dritte (Boten) mit Vollmacht, den Originaldokumenten der meldepflichtigen Person oder beglaubigten Kopien dieser Dokumente
- per Post mit beglaubigten Kopien der Dokumente der meldepflichtigen Person
erfolgen.
Benötigte Dokumente
- Vollständig ausgefülltes Meldeformular (= "Meldezettel"), welches unter Formulare heruntergeladen werden kann. Bei Mietverhältnissen muss das Meldeformular zusätzlich vom Unterkunftgeber unterschrieben sein.
- Öffentliche Urkunde aus denen Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit hervorgehen (z.B. Geburtsurkunde)
- einen Ausweis um die Identität feststellen zu können
- bei ausländischen Mitbürger*innen ist jedenfalls der Reisepass oder Personalausweis nötig
Online-Services
Mit der digitalen An-/Abmeldung können Sie Ihren neuen Hauptwohnsitz anmelden, wenn sie gleichzeitig Ihren alten Hauptwohnsitz abmelden. Für Ihre eigenen minderjährigen Kinder am gleichen Wohnsitz können Sie diese Meldung gleich miterledigen.
Zur Zeit ist die An- und Ummeldung von Nebenwohnsitzen sowie die Ummeldung eines Haupt- zu einem Nebenwohnsitz und umgekehrt noch nicht möglich.
Voraussetzung für die Nutzung sind:
- ID Austria oder EU Login
- Volljährigkeit
- Aktueller Hauptwohnsitz in Österreich
Achtung
- Bei missbräuchlicher Verwendung dieses Services droht eine Verwaltungsstrafe.
- Eine Wohnsitzanmeldung hat rechtliche Konsequenzen, wie z.B. Kfz-Zulassung, Personenstandsregister, usw.
Alle Meldungen werden in das österreichweite Zentrale Melderegister (ZMR) eingetragen. Alle Behörden und Institutionen, die für ein Verwaltungsverfahren den Hauptwohnsitz benötigen, können im ZMR die Wohnsitzsituation der Bürger*innen einsehen. Deshalb ist bei vielen Behördengängen eine Meldebestätigung nicht mehr notwendig.
Wird dennoch eine Meldebestätigung benötigt, kann diese im Meldeamt des Gemeindeamtes Wildschönau eingeholt werden. Eine Meldebestätigung kann nur persönlich oder mit Vollmacht beantragt werden. Ein amtlicher Lichtbildausweis ist jedenfalls erforderlich.
Meldebestätigungen sind kostenpflichtig. (€ 3,30 für Auskünfte aus dem ZMR, € 2,10 EUR für Auskünfte aus dem lokalem Melderegister. Bei schriftlichen Eingaben fällt zusätzlich eine Bundesgebühr von € 14,30 pro Meldebestätigung an).
Online Meldebestätigung
Eine Meldebestätigung über den aktuellen Wohnsitz (bzw. wenn derzeit kein aktueller Wohnsitz besteht, dann über den letzten Wohnsitz) kann auch online aus dem Zentralen Melderegister unter Verwendung der Bürgerkarte verlangt und erteilt werden. Diese Meldebestätigung ist mit einer Amtssignatur versehen. Deshalb hat auch ein elektronischer Ausdruck oder eine Kopie die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 20 E-Government-Gesetz).
Für die Meldebestätigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 3 Euro zu entrichten.
Meldebestätigungen über Meldungen vor dem 1. März 2002 können nur aus dem lokalen Melderegister von der für die damalige Meldung örtlich zuständigen Meldebehörde ausgestellt werden.
Möchten Sie eine Meldebestätigung online einholen, klicken Sie hier.
Hinweis:
Sollte die Internetverbindung nach dem Bezahlvorgang abbrechen, kann die erfolgreich angeforderte und bezahlte Meldebestätigung noch 5 Tage nach diesem Vorgang durch den Wiedereinstieg auf der Serviceseite abgeholt beziehungswesie lokal gespeichert und verwendet werden.
Jede Person hat die Möglichkeit eine Meldeauskunft aus dem Zentralen oder Örtlichen Melderegister über den aktuellen Hauptwohnsitz einer anderen Person zu verlangen. Bei Nachweis eines berechtigten Interesses (z. B. Schuldnersuche) kann auch eine Auskunft über die gemeldeten Nebenwohnsitze oder bereits abgemeldete Wohnsitze erteilt werden.
Für eine Meldeauskunft muss die gesuchte Person durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert werden, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen können.
Meldeauskünfte sind kostenpflichtig. (pro Auskunft aus dem Zentralen Melderegister € 3,30, aus dem lokalen Melderegister € 2,10.)
Folgende Daten der gesuchten Person sind erforderlich:
- Vor- und Familienname
- Ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse)
Telefonisch dürfen keine Meldeauskünfte erteilt werden!
Jede gemeldete Person kann bei der Meldebehörde beantragen, dass Meldeauskünfte über sie nicht erteilt werden. Es muss hiefür ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden (z.B. begründete Sorge wegen Stalking)
Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt oder verlängert werden.
Die Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden, Ämtern sowie für Personen, die nachweisen können, dass sie eine rechtliche Verpflichtung der betroffenen Person geltend machen (z.B. Unterhalt, Pfändung durch Gläubiger).
Bitte beachten Sie, dass eine Auskunftssperre nur bewirkt, dass die Meldebehörde keine Auskunft geben darf. Andere Informationsquellen werden dadurch nicht blockiert. Um sich zu schützen sollten sie daher weitere Schritte erwägen. Ausführliche Informationen finden Sie unter oesterreich.gv.at
Haus- und Wohnungseigentümer*innen haben das Recht, unter Nachweis des Eigentums (z.B. Grundbuchsauszug neueren Datums) Namen und Adressen aller in dem Gebäude oder einer Wohnung gemeldeten Personen zu bekommen (= "Hauseigentümerauskunft")
Diese Auskunft ist ebenfalls kostenpflichtig, für die erste Person sind € 5,45 und für jede weitere Person € 2,10 Verwaltungsabgabe zu entrichten.
EWR-Bürger*innen (siehe dazu Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) (oesterreich.gv.at)) und Schweizer Bürger*innen dürfen sich mit ihren Familienangehörigen 3 Monate ohne Visum in Österreich aufhalten. Sie dürfen länger als 3 Monate in Österreich bleiben, wenn Sie:
- in Österreich unselbständig oder selbständig beschäftigt sind oder
- eine Ausbildung in einer Schule oder einer anderen Bildungseinrichtung (z.B.: Universität, Fachhochschule) machen und für sich und Ihre Familienangehörigen eine umfassende Krankenversicherung und ausreichende Geldmittel haben oder
- für sich und Ihre Familienangehörigen ausreichende Geldmittel und eine umfassende Krankenversicherung haben. Ausreichende Geldmittel sind zum Beispiel: Lohn, Gehalt, Pension, Geldvermögen etc. Innerhalb von 4 Monaten nach der Einreise in Österreich müssen EWR-Bürger, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige eine Anmeldebescheinigung oder eine Aufenthaltskarte (für Angehörige, die selbst keine EWR- oder Schweizer-Bürger sind) beantragen. Bei Unterlassung der Meldung kann eine Geldstrafe verhängt werden. Wenn Sie als EWR-Bürger oder Schweizer Bürger bereits vor 01. Jänner 2006 im Bundesgebiet gemeldet waren und noch sind, gilt Ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz als Anmeldebescheinigung.
Wenn Sie als EWR-Bürger oder Schweizer Bürger seit 5 Jahren ohne Unterbrechung und rechtmäßig in Österreich sind, können Sie eine Bescheinigung des Daueraufenthalts beantragen. Als Angehöriger können Sie eine Daueraufenthaltskarte beantragen, wenn Sie selbst kein EWR- oder Schweizer-Bürger sind. Allgemeine Informationen – z.B. welche Dokumente vorzulegen sind – erhalten Sie von der zuständigen Niederlassungsbehörde; das ist die Bezirkshauptmannschaft Kufstein.
Weitere Informationen zu Aufenthalt von EU-Bürgern, sonstigen EWR-Bürgern und Schweizern in Österreich unter: Aufenthalt (oesterreich.gv.at)
Rechtsgrundlagen
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
- §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
Hinweis
Alle Personen, die in Österreich Unterkunft nehmen unterliegen der Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz. Wer in Österreich Unterkunft nimmt oder eine Unterkunft aufgibt, ist daher zur An- und Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde verpflichtet.
Für unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, die sich bereits vor dem 1. Jänner 2006 rechtmäßig in Österreich niedergelassen haben und nach dem Meldegesetz gemeldet sind, gilt die aufrechte Meldung als Anmeldebescheinigung.
EEA citizens and people from Switzerland do not require a visa and have a right of residence in the Austrian federal territory for a period of three months. This right is independent from economic activity in Austria.
EEA citizens and people from Switzerland may reside in Austria for more than three months according to Union law if
- they are employed or self-employed in Austria or
- they have sufficient means of life and sufficient health insurance coverage for themselves and their family members so that they avoid becoming a burden on the social assistance system or claiming compensation allowance [Ausgleichszulage] or
- the primary purpose of their stay is to complete their studies including vocational training at an Austrian public school or a legally recognised private school or an education facility and have sufficient means of life and sufficient health insurance coverage for themselves and their family members.
EEA citizens and Swiss people who have a right of residence for a period of more than three months according to Union law and are staying in Austria longer than three months must report their taking up of residence to the residence authorities. A registration certificate [Anmeldebescheinigung] as documentation of their right of residence will then be issued upon application. Such an application must be made within a four-month period starting from the applicant's arrival in Austria. After a five-year period of continuous legal residence in Austria a document certifying permanent residence [Bescheinigung des Daueraufenthalts] can be issued upon application. Furthermore, you can apply for a photo identification for EEA citizens [Lichtbildausweis für EWR-Bürger] which can also be used as an identification document.
PLEASE NOTE
All persons establishing their residence in Austria are obliged to comply with the registration requirements of the Austrian Meldegesetz. Whoever establishes or leaves their residence is obliged to register or deregister with the responsible authority.
A valid registration counts as a registration certificate [Anmeldebescheinigung] for EEA citizens and Swiss people and their relatives who have a right of residence, established their legal residence in Austria before 1 January 2006 and are registered pursuant to the Austrian Meldegesetz.
Further information on residence in AustriaGerman text can be found on the German website at oesterreich.gv.at.
Legal basis
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
- §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
Drittstaatsangehörige/Third country nationals:
Allgemeines zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich (oesterreich.gv.at)
Großbritannien/People from the United Kingdom:
Informationsangebot der Bundesregierung zum Brexit: