Zum Hauptinhalt springen

Einreichfrist für Heiz- und Energiekostenzuschuss um drei Monate bis zum 31. März 2023 verlängert

Amt der Tiroler Landesregierung

Heiz- und Energiekostenzuschuss

www.tirol.gv.at/heizkostenzuschuss

 

Höhe Heizkostenzuschuss: 250 Euro

Höhe Energiekostenzuschuss: 250 Euro

=>  Das heißt, dass insgesamt bis zu 500 Euro an Förderungen erhalten werden können.

=>  Nicht bezugsberechtigt sind Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Mindestsicherung/Grundversorgungsleistung beziehen sowie Bewohnerinnen von Wohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen oder Schülerinnen- und Studentinnenheimen.

 

Nettoeinkommensgrenzen Heizkostenzuschuss

  • 1.000 Euro pro Monat für alleinstehende Personen
  • 1.590 Euro pro Monat für Ehepaare und Lebensgemeinschaften
  • 260 Euro pro Monat zusätzlich für das erste und zweite und 190 Euro für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
  • 550 Euro pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt
  • 380 Euro pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt

 

Nettoeinkommensgrenzen Energiekostenzuschuss

  • 1.900 Euro pro Monat für alleinstehende Personen
  • 2.700 Euro pro Monat für Ehepaare und Lebensgemeinschaften
  • 450 Euro pro Monat zusätzlich für das erste und zweite und 330 Euro für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsberechtigtes Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
  • 750 Euro pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt
  • 600 Euro pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt

 

Wo erhalte ich die Antragsformulare?

  • Hinweis: Für einen Antrag auf Heizkosten- und Energiekostenzuschuss steht ein gemeinsames Formular zur Verfügung, das ausgefüllt werden muss. Die Prüfung, ob Sie für den Heiz- bzw. Energiekostenzuschuss bezugsberechtigt sind, erfolgt automatisch.
  • Online unter www.tirol.gv.at/heizkostenzuschuss
  • Bei Ihrem Gemeindeamt
  • Beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales - Tiroler Hilfswerk, Meraner Straße 5, 6020 Innsbruck

 

Wie kann ich den Antrag ausfüllen?

 

Wo kann ich den Antrag abgeben?

  • Online - nachdem Sie den Antrag online ausgefüllt haben, wird dieser an die Fachabteilung übermittelt.
  • Postalisch an: Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales - Tiroler Hilfswerk, Meraner Straße 5, 6020 Innsbruck
  • Persönlich bei Ihrem Gemeindeamt oder beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales - Tiroler Hilfswerk, Meraner Straße 5, 6020 Innsbruck

 

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

 

Was muss ich dem Antrag beilegen?

  • Alle monatlichen Einkommensnachweise 2022 aller im Haushalt gemeldeten Personen (z.B. Gehaltsnachweis, Einkommensbescheid AMS, ÖGK oder aktueller Kontoauszug mit dem monatlichen Einkommen; Selbstständige: Einkommenssteuerbescheid 2021)
  • Nachweis über Bezug der Familienbeihilfe/ Alimente (in Form von Bescheid Finanzamt, Unterhaltsvereinbarung oder aktueller Kontoauszug)
  • Unterzeichnete Einwilligung der Datenverarbeitung (letzte Seite des Antragsformulars)

 

  • Haushalts- bzw. Meldebestätigung
    • Bewohnerinnen der Stadt Innsbruck: aktuelle Haushaltsbestätigung (bei Neuantrag bzw. Adressänderung; diese erhalten Sie bei Stadtmagistrat Innsbruck, Meldeamt)
    • Antragstellerinnen außerhalb von Innsbruck: melderechtliche Bestätigung des Wohnsitz - Gemeindeamtes am Antragsformular oder aktuelle Haushaltsbestätigung

 

Information für Pensionistlnnen

  • Außerhalb von Innsbruck: Für Pensionistlnnen mit Bezug der Ausgleichszulage, denen im vergangenen Jahr der Antrag auf Heizkostenzuschuss des Landes bewilligt wurde, ist keine gesonderte Antragstellung erforderlich.
  • Innerhalb von Innsbruck: Pensionistlnnen mit Bezug der Ausgleichszulage, welche in der Heizperiode 2020/2021 einen Heizkostenzuschuss bezogen haben, übermittelt die Behörde ein Antragsformular.

 

  • Alle anderen Pensionistlnnen können regulär einen Antrag auf Heizkosten- und Energiekostenzuschuss stellen.

 

Was zählt zum Einkommen?

 

Beim monatlichen Einkommen sind alle Einkünfte zu berücksichtigen, die den im gemeinsamen Haushalt lebenden

/ gemeldeten Personen zufließen. Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln. Einkommen, die nur 12 Mal jährlich bezogen werden (z.B. Unterhalt, AMS-Bezüge, Pensionsvorschuss, Kinderbetreuungsgeld), sind auf 14 Bezüge umzurechnen.

 

Nicht anzurechnen sind: Pflegegeldbezüge, Familienbeihilfen, Wohn- und Mietzinsbeihilfen, Einkommen der minderjährigen Kinder im gemeinsamen Haushalt, Witwengrundrenten nach dem KOVG, Beschädigtengrundrente nach dem KOVG einschließlich der Erhöhung nach § 11 Abs. 2 und 3 KOVG, Rentenleistung nach dem Heimopferrentengesetz, erhöhte Ausgleichszulagenbezüge

 

Abzuziehen sind: zu leistende Unterhaltszahlungen/Alimente, soweit sie gerichtlich festgelegt sind.

zurück