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Jahresausgleich (ArbeitnehmerInnenveranlagung) nicht vergessen – der Weg zum Finanzamt lohnt sich

Jahresausgleich nicht vergessen!

Nur zur Erinnerung: Bis Ende Dezember 2023 sollte der Antrag für die ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2018 beim Finanzamt abgegeben werden.

Wichtige Eckdaten:

Dies betrifft besonders alle Lohnsteuerzahler. Zu berücksichtigen sind etwaige Sonderausgaben wie zB Versicherungsprämien, (Kranken- Unfall- Lebensversicherung, falls Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde) und Beiträge und Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen die zur Schaffung, Errichtung od. Sanierung von Wohnraum geleistet wurden.

In den Bereich der „außergewöhnlichen Belastungen“ fallen zB Krankheitskosten, Kosten für Alters- und Pflegeheim, oder wenn eine Belastung ab Behinderungsgrad von 25% vorliegt.

Kirchenbeiträge und Geldspenden an mildtätige Organisationen wurden für das Jahr 2018 automatisch gemeldet. Falls also bis Ende Juni 2019 kein Jahresausgleich für das Jahr 2018 beantragt wurde, dann wurde seitens des Finanzamtes bereits die antraglose (automatische) Veranlagung vorgenommen und diese beiden Punkte berücksichtigt.

Jahresausgleich in der Verlassenschaft: auch hier sollte man nicht vergessen, innerhalb von fünf Jahren den Jahresausgleich zu beantragen, insbesondere dann, wenn der Verstorbene Lohnsteuer bezahlt hat. Ein Beschluss des Bezirksgerichtes ist mitzuschicken.

ArbeitnehmerInnen, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen, können sich vom Finanzamt die Negativsteuer zurückholen. Voraussetzung ist, dass sie Sozialversicherung zahlen.

Dies trifft vor allem auf Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte, FerialarbeiterInnen oder PflichtpraktikantInnen zu. Aber auch auf geringfügig Beschäftigte, die freiwillig in die Sozialversicherung optieren oder nachträglich einen Sozialversicherungsbeitrag einzahlen müssen.

Antragslose (automatische) ArbeitnehmerInnenveranlagung:

Eine solche wird vorgenommen bzw. durchgeführt, wenn

* bis Ende Juni keine ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Vorjahr eingerichtet wurde, sofern man nicht darauf verzichtet hat.

* aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass im Vorjahr nur lohnsteuerkünftige Einkünfte bezogen worden sind,

* die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und

*aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass auch noch Werbungskosten von der automatischen Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Freibeträge od. Absetzbeträge geltend gemacht werden.

Weitere Infos und Formulare finden Sie unter:  

Auch im Gemeindeamt liegen die Formulare auf

Allgemeiner Tipp: Dem Antrag müssen keine Lohnzettel, Belege oder Rechnungen beigelegt werden. Diese sollte man aber 7 Jahre aufbewahren, da sie auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden müssen.

 

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