Winterdienst
Wenn Frau Holle (hoffentlich) auch diesen Winter wieder ihre Kissen über dem Gemeindegebiet kräftig schüttelt sind wir wieder alle gefordert eine sichere und gefahrlose Benutzung der Wege und Straßen im Gemeindegebiet zu ermöglichen.
Die Gemeinde Wildschönau ist stets um eine ordnungsgemäße Schneeräumung nach Maßgabe der Witterungsverhältnisse und personellen Ressourcen bemüht. Um dies umzusetzen, werden unsere „Schneeräumer“ bei Bedarf wieder rund um die Uhr im Einsatz sein, um unsere Straßen passierbar zu machen.
Niemand kann überall gleichzeitig räumen – Daher werden zunächst die höherrangigen Durchfahrtsstraßen geräumt werden, anschließend werden Nebenstraßen, Zufahrtsstraßen und Gehsteige betreut.
Wir bitten daher um Verständnis, dass es nicht möglich ist, ununterbrochen für schneefreie Fahrbahnen und Parkplätze zu sorgen.
Seitens der Gemeinde wird auf die Anrainerpflichten nach der Straßenverkehrsordnung hingewiesen:
Nach § 93 StVO 1960 treffen die Liegenschaftseigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet – mit Ausnahme der Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften – folgende Pflichten:
- Wenn ein Gehsteig vorhanden ist: Entlang der Liegenschaft müssen in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandene Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen in der Zeit von 06:00 bis 22:00 von Schnee und Verunreinigungen gesäubert, sowie bei Schnee- und Glatteis bestreut sein.
- Wenn kein Gehsteig vorhanden ist: Entlang der Liegenschaft muss der Straßenrand in der Breite von 1 m in der Zeit von 06:00 bis 22.00 von Schnee und Verunreinigungen gesäubert, sowie bei Schnee- und Glatteis bestreut sein.
- Die Liegenschaftseigentümer haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern und Dachlawinen an ihren an der Straße gelegenen Gebäuden entfernt werden.
- Nach den OIB-Richtlinien sind auf Dächern geeignete Vorrichtungen anzubringen, die das Abrutschen von Schnee, Eis und Deckungsmaterial sowie das Abfließen von Dachwässern auf Verkehrsflächen, besonders auf Hauszugänge verhindern.
Der Liegenschaftseigentümer haftet für Schäden, die durch die Vernachlässigung dieser Pflichten entstanden sind, bereits ab leichter Fahrlässigkeit (= Fehler auch einem ansonsten sorgfältigen Menschen unterlaufen könnte).
Die Ablagerung oder der Abwurf des Schnees von Gebäuden, sowie das „Rausschaufeln“ aus Grundstücken auf öffentliche Straßen, Gehsteige und Gehwege ist nicht erlaubt.
Die Gemeinde Wildschönau unterstützt auch dieses Jahr wieder die Liegenschaftseigentümer bei ihrer Verpflichtung zur Räumung und Streuung der angrenzenden Gehsteige, Gehwege und des Straßenrandes. Die Mitbetreuung dieser Flächen nach Maßgabe der personellen Ressourcen begründet weder einen Rechtsanspruch des Liegenschaftseigentümers noch eine vertragliche Verpflichtung der Gemeinde gegenüber den jeweiligen Liegenschaftseigentümern durch “stillschweigende Übung”. Ebenso verbleibt die mit den Verpflichtungen verbundene zivilrechtliche Haftung auch bei Mitbetreuung bei den Liegenschaftseigentümern!
Abschließend möchten wir noch ausdrücklich darauf hinweisen, dass nach § 87 StVO 1960 die Ausübung von Wintersport auf Straßen verboten ist.
Wir hoffen, dass auch im kommenden Winter durch ein gemeinsames und verantwortungsvolles Zusammenwirken der Straßenmeisterei Wörgl, des Gemeindebauhofes und der GemeindebürgerInnen eine gefahrlose und unfallfreie Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen im Gemeindegebiet ermöglicht wird.
Gemeindeamt Wildschönau