Bürgerservice
Unser Bürgerservice ist die erste Anlaufstelle im Gemeindeamt für Anliegen aller Art und kümmert sich u.a. um
… die Ausstellung von Reisedokumenten, Strafregisterauskünften usw.
... ID Austria Registrierung, damit Behördenwege bequem online erledigt werden können,
... unsere Umwelt gemeinsam mit Hans Peter und Klaus vom AWAW (Abfallentsorgung und Mülltrennung, Biotonne, Organisation der "Aktion Sauber" . . . )
... im Fundamt abgegebene verlorene Sachen,
... Beihilfen und Förderungen,
.... die zahlreichen täglichen Anfragen und Anregungen unserer Bürger*innen :)
Aktuelles
Bürgerservice
Fundamt
gefunden - gesucht
Team
Brigitte Unterberger
Derzeit in Babypause.
Standesbeamtin
Geburt und Todesfall, Eheschließung und Verpartnerung,
Personenstandsurkunden, Staatsbürgerschaft
Bürgerservice
Familie, Freizeit und Jugend
Katastrophenschutz und Gemeindeeinsatzleitung
- Telefon: +43 5339 8110 213
- E-Mail: brigitte.margreiter@wildschoenau.gv.at
Hildegard Moser-Hörbiger
Bürgerservice
- Telefon: +43 5339 8110 214
- E-Mail: hildegard.moser-hoerbiger@wildschoenau.gv.at
Martina Seisl
Standesbeamtin
Geburt und Todesfall, Eheschließung und Verpartnerung,
Personenstandsurkunden, Staatsbürgerschaft
Meldeamt
Wahlen und Volksbegehren
- Telefon: +43 5339 8110 212
- E-Mail: martina.seisl@wildschoenau.gv.at
Viktoria Fischer
Bürgerservice
- Telefon: +43 5339 8110 211
- E-Mail: viktoria.fischer@wildschoenau.gv.at
Formulare und Anträge
„Raumhaufen“ – Was darf verbrannt werden?
Das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald oder in Waldnähe sowie das Verbrennen von Materialien im Freien ist in ganz Österreich aufgrund verschiedener Gesetze verboten.
Davon gibt es jedoch Ausnahmen und ergänzendeBestimmungen in verschiedenenGesetzen und Verordnungen.
Hier ein grober Überblick was verboten und was erlaubt ist:
- Abfälle: Das Verbrennen jeglicher Abfälle ist verboten!
- Pflanzliche Abfälle (Laub, Äste, Grünschnitt, Rebholz, „Daxen“ etc):
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist grundsätzlich verboten!
- Das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material zur Verhinderung der Verbuschung oder biogener Materialien aus Lawinenabgängenist eingeschränkterlaubt, allerdings immer nur in schwer zugänglichenalpinen Lagen!! Als schwer zugänglich gilt ein Teil der Weidefläche, wenn er weiter als 50 m von Schlepper und Traktor befahrbarem Gelände entfernt ist bzw. wenn der Einsatz einer Seilwinde geländetechnisch in Bereichen, die näher als 50 m zu fahrbarem Gelände entfernt sind, nicht durchführbar ist. Das geschwendete Material darf nur in trockenem Zustand (!) vor Ort punktuell an einem Brandplatz zu Schonung der Grasnarbe verbrannt werden.
- Punktuelles Verbrennen von Pflanzen und Pflanzenteilen, zur Bekämpfung der Pflanzenkrankheit„Feuerbrand“ und ihres Erregers und das Räuchernim Obst- und Weingartenbereichals Maßnahme des Frostschutzes (Zeitraum 01. März bis 31. Mai) ist grundsätzlich erlaubt. Es sind allerdings einige Grundlagen zu beachten.
- Lager- und Grillfeuer sind grundsätzlich erlaubt. Siedürfen nur mit trockenemunbehandeltem Holz oderHolzkohle beschickt werden.
- Brauchtumsfeuer sind grundsätzlich erlaubt. Siedürfen nur mit trockenemunbehandeltem Holz unddgl. beschickt werden. DieZustimmung des Grundeigentümersist einzuholen.Zeit und Ort des Verbrennenssind 2 Wochen (!) imVoraus an die Gemeindezu melden. Außerdem ist dafür zu sorgen, dass das Feuer bis zum endgültigen Erlöschen durch eine körperlich und geistig geeignete Person beaufsichtigt wird. Damit eine Ausbreitung des Feuers verhindert wird, ist ein erforderliches Löschgerät (z.B. Eimer mit Wasser, Nasslöscher) in ausreichender Anzahl und Menge bereitzuhalten.
- Feuer im Rahmen von Übungen zB. Feuerwehrsind grundsätzlich erlaubt.
Ein generelles Verbot gilt
- im Wald
- in Waldnähe (Gefährdungsbereich), wenn Verhältnisse herrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen
- wenn die Behörde z. B. wegen großer Trockenheit ein generelles Verbot des Entzündens von offenem Feuer in bestimmten Bereichen erlassen hat („Waldbrandverordnung“)
Meldung bei der Gemeinde:
Grundsätzlich sind alle Feuer rechtzeitig bei der Gemeinde zu melden. Zweck der Meldung ist es, unnötige Feuerwehreinsätze zu vermeiden.
Rechtzeitig heißt:
- Bei der punktuellen Verbrennung von geschwendetem Material zur Verhinderung der Verbuschung oder biogenerMaterialien aus Lawinenabgängen hat die Meldung spätestens 4 Werktage (!) vor Durchführung zu erfolgen.
- Brauchtumsfeuern sind spätestens 2 Wochen (!) vor der Durchführung zu melden.
Diese Meldung stellt eine bloße Mitteilung dar, die Gemeinde erteilt hier keine Bewilligung, dh dadurch erfolgt auch keine Beurteilung ob es sich um ein erlaubtes oder verbotenes Feuer handelt!
(Die Weiterleitung an die Landeswarnzentrale, Polizei und zuständige Feuerwehr erfolgtdurch die Gemeinde)
Bei Gefahr im Verzug kann der Bürgermeister als Behörde Maßnahmen, welche zur Beseitigung der unmittelbar drohenden Gefahren erforderlich sind, auch ohne weiteres Verfahren anordnen. Dazu zählt auch die Untersagung von geplanten Zweckfeuern!
Bitte zu bedenken, dass die Beachtung all dieser Bestimmungen nicht nur der Sicherheit dient, sondern vor allem auch der Umwelt und den Mitmenschen zu Gute kommt. Abgesehen davon, ist die Nichteinhaltung dieser Vorschriften mit empfindlichen Verwaltungsstrafen und bei Gemeingefährdung auch strafrechtlich sanktioniert - Versursachte Schäden sind dann freilich auch zu ersetzen!
Außerdem wird bei Nichtmeldung ein dadurch verursachter Feuerwehreinsatz lt. Tarifordnung der ÖBFV in Rechnung gestellt.
Das Formular für die Meldung eines Zweckfeuers finden Sie hier
oder auf der Homepage des Land Tirols unter https://www.tirol.gv.at/buergerservice/e-government/formulare/meldung-eines-zweckfeuers-im-freien/
Antrag Mietzinsbeihilfe
(muß jedes Jahr neu beantragt werden, der Antrag kann sofort nach Bezug der Wohnung gestellt werden)
- Antrag beim Land Tirol herunterladen (Formblatt TWFG 1991 – A18)
- Mietvertrag (Kopie genügt)
- Jahreseinkommen vom Vorjahr (entweder Jahreslohnzettel oder Bescheid vom Jahresausgleich)
Bei Folgeansuchen genügt als Mietnachweis das Formblatt TWFG 1991 – F8, kann ebenfalls bei den „Formularen“ beim Land Tirol heruntergeladen werden. Dieses muss vom Vermieter ausgefüllt und bestätigt werden.
Der Antrag muss inkl. Mietvertrag und Jahreseinkommen im Gemeindeamt abgegeben werden und wird von der Gemeinde an das Land Tirol versendet.
Aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben des Landes Tirol ist es notwendig geworden die Müllabfuhrordnung der Gemeinde Wildschönau anzupassen.
Durch die Müllabfuhrordnung wird im Allgemeinen die Entsorgungspflicht, Wertstoffabgabe und Handhabung der Restmüllentsorgung durch die Gemeinde und der Gemeindebürger festgelegt. Unter anderem ist die Biomüllentsorgung ein wichtiger Punkt!
Grundsätzlich ist es für jeden Haushalt möglich, biogene Abfälle ordnungsgemäß selber zu kompostieren. Wer dazu keine Möglichkeit hat, muss Bioabfälle, die aus der sogenannten „Küchenfraktion“ kommen, über das von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Bioentsorgungssystem entsorgen. Hier kommt nun eine Neuerung hinzu. Durch Änderung der Müllabfuhrordnung und der somit gesetzlicher Vorgabe des Landes Tirol sind wir daher verpflichtet, ab Jänner 2022 eine Mindestmüllmenge, wie beim Restmüll, für Biomüll vorzuschreiben.
Für die Anschaffung bzw. bereits verwendete Biomüllbehälter wird ein Entgelt von € 20,00 (35 Liter) bzw. € 40,80 (120 Liter) vorgeschrieben.
Die Mindestmenge wird nicht vorgeschrieben, wenn man eine fachgerechte Eigenkompostierung nachweisen kann und dies auch schriftlich, mit dem beiliegenden Antrag auf Eigenkompostierung, zugesichert.
ACHTUNG! Die Eigenkompostierung ist nicht für gewerbliche Beherbergungs- u. Gastronomiebetriebe zulässig.
Falls Sie lt. oben genannter Angabe als „Eigenkompostierer“ gelten, möchten wir Sie bitten, das Formular an die Gemeinde Wildschönau zu retournieren, damit dies für die Vorschreibung berücksichtigt werden kann.
Kundmachungen und Verordnungen
Bürgerservice
Steuern, Gebühren und Abgaben
Bürgerservice
Reisepass ab dem 12. Geburtstag | € | 75,90 | (Gültigkeit 10 Jahre) | |
Kinderpass/Personalausweis bis zum 2. Geburtstag | € | GRATIS | (Gültigkeit 2 Jahre) | |
Kinderpass ab dem 2. Geburtstag | € | 30,00 | (Gültigkeit 5 Jahre) | |
Personalausweis bis zum 16. Geburtstag | € | 26,30 | (ab 12 J. - gültig 10 Jahre) | |
Personalausweis ab zum 16. Geburtstag | € | 61,50 | (Gültigkeit 10 Jahre) | |
Verlustmeldung | € | 2,10 |
Münze „800 Jahre Wildschönau“ Sterlingsilber 925/0000 30 mm DM, ca. 9,8 g limitierte Auflage inkl. Etui
| € 29,90 |
Buch "Streifzüge durch die Wildschönau" v. Prof. Dr.Josef Riedmann | € 39,00 |
Buch "Der Drache von Wildschönau" | € 19,80 |
Kehrbuch | € 1,50 |
Hundemarke | € 3,60 |
Plakat A4 | € 0,60 |
Plakat A3 | € 0,80 |
Plakat größer als A3 | € 1,50 |
Dauerplakate/Saison | € 50,00 |
Häufig gestellte Fragen
Ich hatte noch nie einen Pass oder Personalausweis | • | Geburtsurkunde | ||||
oder habe meinen Ausweis verloren | • | Staatsbürgerschaftsnachweis | ||||
• | Foto nicht älter als 3 Monate | |||||
• | Heiratsurkunde | |||||
• | Geld | |||||
• | (Verlustmeldung) | |||||
Unter 18: | ||||||
• | 1 Elternteil u. Kinder müssen unterschreiben (wenn nicht verheiratet gem. Obsorge oder Mutter) | |||||
• | Fingerabdruck ab 12 Jahren | |||||
• | bis 12 J. geht auch Staatsbürgerschaftsnachweis v. Eltern | |||||
• | bei Namensänderung: umgeschriebene Geburtsurkunde | |||||
Ich habe geheiratet und möchte einen neuen Pass oder | • | alle alten Ausweise | ||||
Personalausweis | • | Heiratsurkunde | ||||
• | Foto nicht älter als 3 Monate | |||||
• | Geld | |||||
Unter 18: | ||||||
• | 1 Elternteil u. Kinder müssen unterschreiben (wenn nicht verheiratet gem. Obsorge oder Mutter) | |||||
• | Fingerabdruck ab 12 Jahren | |||||
• | bis 12 J. geht auch Staatsbürgerschaftsnachweis v. Eltern | |||||
• | bei Namensänderung: umgeschriebene Geburtsurkunde | |||||
Ich hatte bereits einen Pass und möchte einen neuen Pass | • | alter Pass (wenn länger als 5 Jahre abgelaufen - wie Neuausstellung) | ||||
(gilt auch für Personalweis) | • | Foto nicht älter als 3 Monate | ||||
• | Geld | |||||
Unter 18: | ||||||
• | 1 Elternteil u. Kinder müssen unterschreiben (wenn nicht verheiratet gem. Obsorge oder Mutter) | |||||
• | Fingerabdruck ab 12 Jahren | |||||
Ich habe bereits einen Pass/Personalausweis | • | Personalausweis- bzw. Passkopie | ||||
und möchte einen Personalausweis/Pass | (wenn länger als 5 Jahre abgelaufen - wie Neuausstellung) | |||||
• | Foto nicht älter als 3 Monate | |||||
• | Geld | |||||
Unter 18: | ||||||
• | 1 Elternteil u. Kinder müssen unterschreiben (wenn nicht verheiratet gem. Obsorge oder Mutter) | |||||
• | Fingerabdruck ab 12 Jahren |
Die Gebühren für die Ausweise finden Sie unter Steuern, Gebühren und Abgaben!
Die ID Austria Registrierung kann in unserer Gemeinde beantragt werden.
Voraussetzungen
Um die ID Austria zu erhalten und nutzen zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Allgemeine (behördliche) Voraussetzungen:
- ID Austria mit Basisfunktion
- Besuch einer Registrierungsbehörde zur persönlichen Identitätsfeststellung
- Amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis oder Führerschein in Verbindung mit Staatsbürgerschaftsnachweis bei Österreicherinnen/Österreichern)
- Aktuelles Passfoto
Technische Voraussetzungen:
- Aktive Mobiltelefonnummer
- Aktuellste Version der App „Digitales Amt“ installiert und angemeldet
- Smartphone mit aktivierter Fingerabdruck-Funktion (z.B. Touch ID) bzw. Gesichts-/Iriserkennung (z.B. Face ID)
- Internetfähiges Zweitgerät (z.B. Computer, Laptop oder Tablet)
Aus Sicherheitsgründen ist es nicht mehr möglich, sich via SMS-TAN anzumelde.
Ich habe keine österreichische Staatsbürgerschaft und meinen Hauptwohnsitz im Ausland, arbeite aber in Österreich. Kann ich eine ID Austria beantragen?
Die ID Austria Registrierung von Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft erfolgt bei den Landespolizeidirektionen, sofern ein ausreichender Bezug zum Inland gegeben und das 14. Lebensjahr vollendet ist. Der Inlandsbezug kann sich insbesondere durch ein Beschäftigungsverhältnis oder eine Geschäftstätigkeit im Inland ergeben.
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin bei der Landespolizeidirektion ein aktuelles Passfoto und Ihren Reisepass bzw. Personalausweis (ID Karte) mit sowie ein Dokument zur Glaubhaftmachung des Inlandsbezugs (z.B. Meldebestätigung, Studierendenausweis, Bestätigung vom Arbeitgeber, Dienstausweis einer Firma in Österreich o.ä.).
Öffnungszeiten Recyclinghof:
Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr
Samstag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Es gilt Anmeldepflicht für jeden Hund in der Gemeinde Wildschönau.
Bei Tod oder Gemeindewechsel des Hundes, vergessen Sie bitte nicht uns baldmöglichst zu informieren.
Es ist unerlässlich am Halsband ihres Hundes, eine im Gemeindeamt Wildschönau abzuholende Hundemarke anzubringen. Dies ist sehr wichtig damit etwaig entlaufene Tiere zugeordnet und Sie als Hundehalter rasch informiert werden können.
Zudem müssen ab 01.01.2010 lt. dem Tierschutzgesetz gemäß § 24a alle in Österreich gehaltenen Hunde ab einem Alter von 3 Monaten, jedoch vor der 1. Weitergabe, beim Tierarzt, mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Heimtierdatenbank registriert werden. Dadurch können entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Hunde identifiziert und ihrem Halter auch über die Gemeindegrenzen hinaus zurückgebracht werden.
Außerdem wird von dem Landes-Polizeigesetz seit 21.01.2011 ein Abschluss einer Haftpflichtversicherung gefordert, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt.
Diese muss bei einem mehr als 3 Monate alten Hundes innerhalb eines Monats nachzuweisen sein.
Hundehalter, die erstmals einen Hund („Hunde-Neueinsteiger“) in der Gemeinde anmelden, müssen eine theoretische Ausbildung zur Hundeführung (Sachkundenachweis) in Form eines Kurses vorlegen. Diese Kurse werden von tierschutzqualifizierten HundetrainerInnen oder von speziell ausgebildeten Tierärzten angeboten. Die Bescheinigung ist mit Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde vorzulegen. Die Verpflichtung zum Nachweis eines Kursbesuchs tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft. Kurse werden am WIFI angeboten.
In der Gemeinde Wildschönau gibt es derzeit außerhalb des bebauten Gebietes keine Leinen- bzw. Maulkorbpflicht. Allerdings gilt seit Jänner 2020 des Landes-Polizeigesetz Tirol folgendes:
Für alle Gemeinden Tirols wurde im bebauten Gebiet eine Leinen- bzw. Maulkorbpflicht eingeführt. Die Hundehalter können hier zwischen diesen beiden Varianten wählen. Hunde sind an öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren mit Leine UND Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen zu führen. Bei Leinenpflicht ist der Hund an der „kurzen Leine“ (maximal 2 Meter) so zuführen, dass er jederzeit beherrscht werden kann.
Außerhalb des bebauten Gebietes kann die Gemeinde per Verordnung für weitere Bereiche einen Leinen- bzw. Maulkorbpflicht verordnen.
Als bebautes Gebiet bzw. geschlossene Ortschaft versteht man folgendes:
Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.
Wer den obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und muss mit einer Geldstrafe von bis zu € 500,- rechnen.
Information Änderung Biomüll / Restmüll 2022
Liebe WildschönauerInnen.
Wie bereits im Schreiben der „Eigenkompostierer“ erwähnt, wird ab Jahresbeginn 2022 aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe seitens des Landes beim Biomüll (Küchenfraktion) eine Mindestmenge vorgeschrieben. Die folgenden Übersichten sollen möglichst viele Fragen im Vorfeld klären:
- Häufig gestellte Fragen:
| Anliegen/Frage | Antwort |
1 | Ich betreibe eine Eigenkompostieranlage (Komposthaufen…) auf meinem Grundstück. | Das von uns zugeschickte Eigenkompostierungs - Formular ausgefüllt und unterschrieben an das Gemeindeamt mit 01.12.2021, spätestens jedoch mit Ende des Jahres retournieren. |
2 | Gilt „Eigenkompostierung“ auch, wenn ich den Biomüll beim Nachbarn entsorge? | Nein. Jedes Haus muss nachweislich eine eigene Kompostieranlage besitzen. |
3 | Ich habe KEINE eigene Kompostieranlage. | Es können die Biomüllbehälter (120 Liter oder 35 Liter) im Gemeindeamt gekauft werden. |
4 | Ich habe bereits eine Biotonne. | Nein. Sie zahlen ab 2022 eine Pauschale (siehe Preistabelle) und das einmalige, reduzierte Entgelt für die bereits in Verwendung stehende(n) Biotonne(n). Ausnahme: Handels- und Gewerbebetriebe und dgl. |
5 | Kann ich die kleinen Biosäcke, die ich auf der Gemeinde gekauft habe, weiterhin noch auf dem Recyclinghof entsorgen? | NEIN. Das ist ab 2022 nicht mehr möglich. Bereits gekaufte Säcke werden im Gemeindeamt noch 2021 zurückgenommen. |
6 | Wann und wo werden die Behälter abgeholt? | Die Biocontainer werden, nachdem der Standort durch das Gemeindeamt genehmigt wurde, wie die Restmüllsäcke, entlang der Abfuhrroute abgeholt und entleert. Diese bitte gut sichtbar an der Grundstücksgrenze bereitstellen. Die Abholung wird auch an den Sammelstationen wie Sommer- und Wintersaison: ab 07:00 Uhr - wöchentlich am Donnerstag. |
7 | Kann ich volle 35 l Biocontainer auf dem Recyclinghof entleeren? | Ja, das ist zu den üblichen Öffnungszeiten möglich. |
8 | Woher weiß ich, nach der Entleerung, welche Tonne mir gehört? | Bei der Ausgabe erhalten Sie von uns ein Etikett. Dieses wird bei der Ausgabe mit Namen bzw. Ihrer Hausnummer beschriftet. |
9 | Braucht jeder Haushalt eine eigene Tonne? | Nein. Die Tonne kann natürlich gemeinsam mit Haushalten im gleichen Haus verwendet werden. Auch eine Kooperation mit dem Nachbarn ist möglich. |
10 | Muss ich auf dem Gemeindeamt bekanntgeben, wenn ich mit meinem Nachbarn zusammen eine Biotonne verwenden möchte? | Nein, das ist nicht notwendig. |
11 | Ich habe derzeit eine 120 Liter Tonne. | Nein. Die Tonnen wurden gekauft und sind somit im Eigentum des Käufers. Es kann aber natürlich eine zusätliche kleinere oder größere Tonne im Gemeindeamt gekauft werden. |
12 | Muss die Tonne voll sein für die Entleerung? | Nein. Sie sollte aber mind. ¼ voll sein. |
13 | Wo melde ich mich, wenn ich längere Zeit keine Entleerung benötige bzw. wieder benötige. | Biomüllhandy: 0664/3736650 Bitte vor allem bei weiten Anfahrtswegen oder wenn Abholvereinbarungen bestehen Bescheid geben. (Anmeldung spätestens am Abholtag bis 07:00 Uhr) |
14 | Wie kann ich unangenehme Gerüche in der Biotonne verringern? | regelmäßig auswaschen, speziell Im Sommer; |
15 | Was mache ich mit Grün- bzw. Strauchschnitt? | Grün- und Strauchschnitt kann jeweils getrennt auf dem Recyclinghof in haushaltsüblichen Mengen KOSTENLOS entsorgt werden. |
- Tarife / Kostenübersicht Biomüll
Ausgangslage für Berechnung | vorgeschriebene Menge/grundsätzliche Kosten |
A) Eigenkompostierung | keine. |
möglich für Haushalte | Voraussetzung: rechtzeitige Abgabe des Formulars, Kompostierung auf eigenem Grundstück HINWEIS: Kompostierung kann ohne Voranmeldung kontrolliert werden. |
B) Biomüllentsorgung über Gemeindesystem | (Ein Liter kostet derzeit € 0,12 inkl. MwSt.) |
Haushalte mit Hauptwohnsitz | 120 Liter = derzeit € 14,40 jährlich pro Person (ab der 5. Person ist keine Pauschale mehr vorgesehen) |
Privatzimmervermieter, gewerbliche Zimmervermietung, Gastbetriebe und dgl. mit Nächtigungen | 0,15 Liter pro Nächtigung (Pro Beherbergungsbetrieb werden die Zahlen des Tourismusverbandes Wildschönau von Oktober bis September des Vorjahres für die Berechnung herangezogen.) |
Sitzplätze bei Gastbetrieben und dgl. | 0,10 Liter pro Sitzplatz an 240 Tagen (= durchschnittliche Saisondauer in der Wildschönau) |
Nebenwohnsitze | 240 Liter je eigenem Haushaltmit ausschließlich NEBENWOHNSITZ(EN) im ZentralenMelderegister (= 2x 120l Biotonnen) pro Jahr
|
Handels- und Gewerbebetriebe, Dienstleistungsbetriebe (z.B. Energetiker, Physiotherapien, Lebensberatung usw.) Praxen, Büros, Freiberufler, Behörden, Banken, öffentliche Körperschaften und landw. Betriebe (z.B. Gärtnereien, Heizgenossenschaften usw.) Schulen, Imbissstuben, Vereinslokale und dgl.:
| Es wird keine Mindestmenge vorgeschrieben. Bei Verwendung einer Biotonne, wird der tatsächliche Verbrauch (Entleerungen) verrechnet. Bei Mischbetrieben (z.B. Gewerbe-/Handelsbetrieb mit Sitzplatzangebot und Ausschank) sind die Sitzplätze zur Berechnung heranzuziehen.
|
Biomüllbehälter | Einmaliges Entgelt für neue Container: 35 Liter = € 20,00 inkl. MwSt. 120 Liter = € 40,80 inkl. MwSt. Behälter bereits in Verwendung: 120 Liter = € 20,00 inkl. MwSt. |
Biomüll - Einstecksäcke aus Stärke | kostenlos |
In weiterer Folge wurden per Gemeinderatsbeschluss, die Berechnungsgrundlagen für die Restmüllvorschreibung angepasst. Hier gibt es in vielen Bereichen eine Reduktion.
C) Müllmengen/Kostenübersicht „weitere Gebühr“
Berechnungsgrundlage | Vorschreibung bis 2021 | Kosten ab 2022 (Ein Liter kostet derzeit € 0,10 inkl. MwSt.) |
Haushalte mit Hauptwohnsitz | 180 Liter = 3 Stk. 60l Müllsäcke jährlich pro Person (ab der 6. Person ist keine Mindestmüllmenge vorgesehen) | 150 Liter = z.B.: 2 Stk. 60l und 1 Stk. 30l Müllsäcke jährlich pro Person (bereits ab der 5. Person ist keine Mindestmüllmenge vorgesehen) |
Privatzimmervermieter, Gastbetriebe und dgl. mit Nächtigungen | 0,5 Liter pro Nächtigung (Pro Beherbergungsbetrieb werden die Zahlen des Tourismusverbandes Wildschönau von Oktober bis September des Vorjahres für die Berechnung herangezogen.) | 0,3 Liter pro Nächtigung (Pro Beherbergungsbetrieb werden die Zahlen des Tourismusverbandes Wildschönau von Oktober bis September des Vorjahres für die Berechnung herangezogen.) |
Gastbetriebe und dgl. mit Sitzplätzen | 0,10 Liter pro Sitzplatz an 240 Tagen (= durchschnittliche Saisondauer in der Wildschönau) | Keine Änderung |
Nebenwohnsitze | 360 Liter je eigenem Haushaltmit ausschließlichNEBENWOHNSITZ(EN) im ZentralenMelderegister (= 12 Stk. 30l Müllsäcke) pro Jahr | Keine Änderung |
Handels- und Gewerbebetriebe, Dienstleistungsbetriebe (z.B. Energetiker, Physiotherapien, Lebensberatung usw.) Praxen, Büros, Freiberufler, Behörden, Banken, öffentliche Körperschaften und landw. Betriebe (z.B. Gärtnereien, Heizgenossenschaften usw.) Schulen, Imbissstuben, Vereinslokale und dgl.: | Es wird keine weitere Gebühr vorgeschrieben. Bei Mischbetrieben (z.B. Gewerbe-/Handelsbetrieb mit Sitzplatzangebot und Ausschank) werden die Sitzplätze zur Berechnung herangezogen. | Keine Änderung |
BITTE BEACHTEN:
Für Müllsäcke und Restmüllcontainer gilt generell:
> so bereitstellen, dass sie auf kürzestem Weg und unter geringsten Zeitverlust abgeholt / entleert werden können.
> Restmüllsäcke müssen unmittelbar am Straßenrand bzw. in der dafür vorgesehenen Sammelstation stehen.
> Die Bereitstellung muss bis spätestens 07:00 Uhr des Abholtages erfolgen.
> Ab 2022 werden die Restmüllsäcke wieder am Montag ab 07.00 abgeholt!
Allgemeine Infos
Alle Infos über den Müll finden Sie unter der Hompage vom Umweltbüro Wildschönau unter:
Alle Informationen zur Entsorgung im Recyclinghof finden Sie hier:
Alle Infos bezüglich Abholung Rest- und Biomüll, Problemstoffsammlung und Sperrmüll finden Sie hier:
Im Gemeindeamt können kostenlos „Hundekotsackerl“ abgeholt werden. Ebenso wurden an den Wildschönauer Spazierwegen „Hundestationen“ errichtet um eine problemlose Entsorgung zu gewährleisten.
ACHTUNG:
Diese Sackerl sind NICHT kompostierbar und gehören daher ordnungsgemäß in den Restmüll. Bitte beachten Sie, dass nicht ordnungsgemäße Entsorgung von der Bergwacht lt. dem Tiroler Feldschutzgesetz und dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz kontrolliert wird und zur Anzeige gebracht werden kann.
Hier finden Sie einen Ortsplan der Hundesackerlstationen in der Gemeinde Wildschönau:
Alle Infos zur Biotonne finden Sie hier:
Information Änderung Biomüll / Restmüll 2022
Liebe WildschönauerInnen.
Wie bereits im Schreiben der „Eigenkompostierer“ erwähnt, wird ab Jahresbeginn 2022 aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe seitens des Landes beim Biomüll (Küchenfraktion) eine Mindestmenge vorgeschrieben. Die folgenden Übersichten sollen möglichst viele Fragen im Vorfeld klären:
- Häufig gestellte Fragen:
| Anliegen/Frage | Antwort |
1 | Ich betreibe eine Eigenkompostieranlage (Komposthaufen…) auf meinem Grundstück. | Das von uns zugeschickte Eigenkompostierungs - Formular ausgefüllt und unterschrieben an das Gemeindeamt mit 01.12.2021, spätestens jedoch mit Ende des Jahres retournieren. |
2 | Gilt „Eigenkompostierung“ auch, wenn ich den Biomüll beim Nachbarn entsorge? | Nein. Jedes Haus muss nachweislich eine eigene Kompostieranlage besitzen. |
3 | Ich habe KEINE eigene Kompostieranlage. | Bei der Müllsackausgabe im Jänner werden die Biomüllbehälter (120 Liter oder 35 Liter) ausgegeben und können dort abgeholt werden. Die Verrechnung der Behälter erfolgt mit der Vorschreibung |
4 | Ich habe bereits eine Biotonne. | Nein. Sie zahlen ab 2022 eine Pauschale (siehe Preistabelle) und das einmalige, reduzierte Entgelt für die bereits in Verwendung stehende(n) Biotonne(n). Ausnahme: Handels- und Gewerbebetriebe und dgl. |
5 | Kann ich die kleinen Biosäcke, die ich auf der Gemeinde gekauft habe, weiterhin noch auf dem Recyclinghof entsorgen? | NEIN. Das ist ab 2022 nicht mehr möglich. Bereits gekaufte Säcke werden im Gemeindeamt noch 2021 zurückgenommen. |
6 | Wann und wo werden die Behälter abgeholt? | Die Biocontainer werden, nachdem der Standort durch das Gemeindeamt genehmigt wurde, wie die Restmüllsäcke, entlang der Abfuhrroute abgeholt und entleert. Diese bitte gut sichtbar an der Grundstücksgrenze bereitstellen. Die Abholung wird auch an den Sammelstationen wie Sommer- und Wintersaison: ab 07:00 Uhr - wöchentlich am Donnerstag. |
7 | Kann ich volle 35 l Biocontainer auf dem Recyclinghof entleeren? | Ja, das ist zu den üblichen Öffnungszeiten möglich. |
8 | Woher weiß ich nach der Entleerung, welche Tonne mir gehört? | Bei der Ausgabe erhalten Sie von uns ein Etikett. Dieses wird bei der Ausgabe mit Namen bzw. Ihrer Hausnummer beschriftet. |
9 | Braucht jeder Haushalt eine eigene Tonne? | Nein. Die Tonne kann natürlich gemeinsam mit Haushalten im gleichen Haus verwendet werden. Auch eine Kooperation mit dem Nachbarn ist möglich. |
10 | Muss ich auf dem Gemeindeamt bekanntgeben, wenn ich mit meinem Nachbarn zusammen eine Biotonne verwenden möchte? | Nein, das ist nicht notwendig. |
11 | Ich habe derzeit eine 120 Liter Tonne. | Ja. Die alte Tonne bitte gereinigt am Abholtag im Jänner mitnehmen. |
12 | Muss die Tonne voll sein für die Entleerung? | Nein. Sie sollte aber mind. ¼ voll sein. |
13 | Wo melde ich mich, wenn ich längere Zeit keine Entleerung benötige bzw. wieder benötige. | Biomüllhandy: 0664/3736650 Bitte vor allem bei weiten Anfahrtswegen oder wenn Abholvereinbarungen bestehen Bescheid geben. (Anmeldung spätestens am Abholtag bis 07:00 Uhr) |
14 | Wie kann ich unangenehme Gerüche in der Biotonne verringern? | regelmäßig auswaschen, speziell Im Sommer; |
15 | Was mache ich mit Grün- bzw. Strauchschnitt? | Grün- und Strauchschnitt kann jeweils getrennt auf dem Recyclinghof in haushaltsüblichen Mengen KOSTENLOS entsorgt werden. |
- Tarife / Kostenübersicht Biomüll
Ausgangslage für Berechnung | vorgeschriebene Menge/grundsätzliche Kosten |
A) Eigenkompostierung | keine. |
möglich für Haushalte | Voraussetzung: rechtzeitige Abgabe des Formulars, Kompostierung auf eigenem Grundstück HINWEIS: Kompostierung kann ohne Voranmeldung kontrolliert werden. |
B) Biomüllentsorgung über Gemeindesystem | (Ein Liter kostet derzeit € 0,09 inkl. MwSt.) |
Haushalte mit Hauptwohnsitz | 120 Liter = derzeit € 10,80 jährlich pro Person (ab der 5. Person ist keine Pauschale mehr vorgesehen) |
Privatzimmervermieter, gewerbliche Zimmervermietung, Gastbetriebe und dgl. mit Nächtigungen | 0,15 Liter pro Nächtigung (Pro Beherbergungsbetrieb werden die Zahlen des Tourismusverbandes Wildschönau von Oktober bis September des Vorjahres für die Berechnung herangezogen.) |
Sitzplätze bei Gastbetrieben und dgl. | 0,05 Liter pro Sitzplatz an 240 Tagen (= durchschnittliche Saisondauer in der Wildschönau) |
Nebenwohnsitze | 240 Liter je eigenem Haushaltmit ausschließlich NEBENWOHNSITZ(EN) im ZentralenMelderegister (= 2x 120l Biotonnen) pro Jahr
|
Handels- und Gewerbebetriebe, Dienstleistungsbetriebe (z.B. Energetiker, Physiotherapien, Lebensberatung usw.) Praxen, Büros, Freiberufler, Behörden, Banken, öffentliche Körperschaften und landw. Betriebe (z.B. Gärtnereien, Heizgenossenschaften usw.) Schulen, Imbissstuben, Vereinslokale und dgl.:
| Es wird keine Mindestmenge vorgeschrieben. Bei Verwendung einer Biotonne, wird der tatsächliche Verbrauch (Entleerungen) verrechnet. Bei Mischbetrieben (z.B. Gewerbe-/Handelsbetrieb mit Sitzplatzangebot und Ausschank) sind die Sitzplätze zur Berechnung heranzuziehen.
|
Biomüllbehälter | Einmaliges Entgelt für neue Container: 35 Liter = € 20,00 inkl. MwSt. 120 Liter = € 40,80 inkl. MwSt. Behälter bereits in Verwendung: 120 Liter = € 20,00 inkl. MwSt. |
Biomüll - Einstecksäcke aus Stärke | kostenlos |
In weiterer Folge wurden per Gemeinderatsbeschluss, die Berechnungsgrundlagen für die Restmüllvorschreibung angepasst. Hier gibt es in vielen Bereichen eine Reduktion.
C) Müllmengen/Kostenübersicht „weitere Gebühr“
Berechnungsgrundlage | Vorschreibung bis 2021 | Kosten ab 2022 (Ein Liter kostet derzeit € 0,09 inkl. MwSt.) |
Haushalte mit Hauptwohnsitz | 180 Liter = 3 Stk. 60l Müllsäcke jährlich pro Person (ab der 6. Person ist keine Mindestmüllmenge vorgesehen) | 150 Liter = z.B.: 2 Stk. 60l und 1 Stk. 30l Müllsäcke jährlich pro Person (bereits ab der 5. Person ist keine Mindestmüllmenge vorgesehen) |
Privatzimmervermieter, Gastbetriebe und dgl. mit Nächtigungen | 0,5 Liter pro Nächtigung (Pro Beherbergungsbetrieb werden die Zahlen des Tourismusverbandes Wildschönau von Oktober bis September des Vorjahres für die Berechnung herangezogen.) | 0,3 Liter pro Nächtigung (Pro Beherbergungsbetrieb werden die Zahlen des Tourismusverbandes Wildschönau von Oktober bis September des Vorjahres für die Berechnung herangezogen.) |
Gastbetriebe und dgl. mit Sitzplätzen | 0,10 Liter pro Sitzplatz an 240 Tagen (= durchschnittliche Saisondauer in der Wildschönau) | Keine Änderung |
Nebenwohnsitze | 360 Liter je eigenem Haushaltmit ausschließlichNEBENWOHNSITZ(EN) im ZentralenMelderegister (= 12 Stk. 30l Müllsäcke) pro Jahr | Keine Änderung |
Handels- und Gewerbebetriebe, Dienstleistungsbetriebe (z.B. Energetiker, Physiotherapien, Lebensberatung usw.) Praxen, Büros, Freiberufler, Behörden, Banken, öffentliche Körperschaften und landw. Betriebe (z.B. Gärtnereien, Heizgenossenschaften usw.) Schulen, Imbissstuben, Vereinslokale und dgl.: | Es wird keine weitere Gebühr vorgeschrieben. Bei Mischbetrieben (z.B. Gewerbe-/Handelsbetrieb mit Sitzplatzangebot und Ausschank) werden die Sitzplätze zur Berechnung herangezogen. | Keine Änderung |
BITTE BEACHTEN:
Für Müllsäcke und Restmüllcontainer gilt generell:
> so bereitstellen, dass sie auf kürzestem Weg und unter geringsten Zeitverlust abgeholt / entleert werden können.
> Restmüllsäcke müssen unmittelbar am Straßenrand bzw. in der dafür vorgesehenen Sammelstation stehen.
> Die Bereitstellung muss bis spätestens 07:00 Uhr des Abholtages erfolgen.
> Ab 2022 werden die Restmüllsäcke wieder am Montag ab 07.00 abgeholt!
Anmeldungen Biomüll-Entleerungen per SMS unter 0664/3736650. Bitte spätestens bis 07:00 Uhr am Abholtag Bescheid geben, besser am Vortag!
Wenn Sie außerhalb der regulär ständig angefahrenen Entsorgungsroute wohnen und bereits einen bei der Gemeinde gemeldeten Restmüllcontainer besitzen und möchten, dass dieser entleert wird, dann bitte die Firma DAKA unter 05242 / 6910 kontaktieren.
- Die Plakatständer befinden sich im Eigentum der Gemeinde Wildschönau und können entweder für aktuelle kurzfristige Werbung auf die Dauer von 2 Wochen oder für eine Saison als "Dauerplakat" angebracht werden.
- Die dafür vorgesehenen "Plakatpickerl" können im Gemeindeamt wärend des Parteienverkehrs abgeholt werden.